Even if limits are mentionned in the law:
"Art. 55 Kategoriebegrenzungen
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a.2 50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b. 50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c. 30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d. 15 Prozent: für alternative Anlagen;
e. 30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung."
The Swiss Federal Council federal Concil has precise this point in a comment during the law adaptation in 2008
Press release
FR: https://www.admin.ch/gov/fr/accueil/documentation/communiques.msg-id-21512.html
DE:https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-21512.html
Even if the limit are still in the law, the comment of the law
FR: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/13874.pdf
DE : https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/13873.pdf
mentionned that if the pension fund manages without excessive risk the money under management it can go beyond the limit.
The law article 50 will have more importance than Art 55 which mentions explicitly the limit:
"Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung
4 Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.4"
It’s a little tricky, but if you read the comment, it has been decided not to remove the article 50 with the explicit limit, because:
"
• Anlagekatalog und Begrenzungen sind nach wie vor für viele VE und Aufsichtsorgane
eine wichtige Orientierungsgrösse. Die Prudent Investor Rule beinhaltet
sinngemäss ebenfalls Begrenzungen. Klare quantitative Begrenzungskriterien
erleichtern den Vollzug und führen in der Praxis zu weniger Interpretationsschwierigkeiten.
• Annexeinrichtungen, bei denen die Risikofähigkeit und damit auch sinnvolle
kassenspezifische Begrenzungen nicht bestimmt werden können, benötigen
diese Vorgaben.
• Die Abschaffung von Anlagekatalog und Anlagebegrenzungen könnte eine
falsche Signalwirkung haben."
Waiting the confirmation from VAIC, I would say that their offer complies with the current law.